8. Die Verfahrenskosten des Strafverfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00 trägt folglich der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren BJS 18 9458 eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf den Tatvorwurf sowie allfällige Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechtsanwalt B.__