Der Beschwerdeführer hätte sich zudem allenfalls dem Vorwurf ausgesetzt, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben, hätte er die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats selbständig entsorgt. Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts und den erwähnten Kontext stellt das Abladen der Gegenstände und Lebensmittel vor dem Haus der Ehefrau keinen Angriff auf deren psychische Integrität dar. Eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst.