Das Bundesgericht führte jedenfalls aus, dass sich auch die Ehefrau vorwerfen lassen müsse, sich nicht um eine gütliche Regelung bemüht zu haben. Nachdem unbestritten sei, dass die Ehefrau bei ihrem Auszug praktisch den gesamten Hausrat beim Beschwerdeführer zurückgelassen habe, wobei sich die Angelegenheit offenbar über Monate hingezogen habe, sei dem Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise vorzuwerfen, dass er alleine gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem allenfalls dem Vorwurf ausgesetzt, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben, hätte er die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats selbständig entsorgt.