4 trifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber auch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang, Beweis darüber zu führen, inwiefern das Vorgehen des Beschwerdeführers auch durch das Verhalten seiner Ehefrau beeinflusst worden ist und welche Mitverantwortung allenfalls auch die Ehefrau trägt. Das Bundesgericht führte jedenfalls aus, dass sich auch die Ehefrau vorwerfen lassen müsse, sich nicht um eine gütliche Regelung bemüht zu haben.