Die Ehefrau sagte aus, dass sie heimlich/unangemeldet ausgezogen sei und nur das Wichtigste mitgenommen habe. Sie stellt denn auch nicht in Abrede, dass es sich, wenn auch nicht ausschliesslich, um ihre oder gemeinsame Sachen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab an, es habe sich bei den Lieferungen um den Rest ihrer Sachen gehandelt. Er habe so vorgehen müssen, weil sie ohnehin nie Zeit gehabt hätte und er genug von ihren Sachen selber habe entsorgen müssen. Ob dies zu-