Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Sache für sie noch zusätzlich erschwert, indem er die Ladungen in kurzen Abständen vorbeigebracht habe. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit genommen, die bereits erhaltenen Gegenstände in Ruhe zu ordnen, bevor wieder eine neue Ladung gekommen sei. Beim vorsätzlichen Herbeiführen einer solchen Belastungssituation handle es sich klarerweise um einen Angriff auf die physische und psychische Integrität der Betroffenen. Der Angriff habe – wie bereits in der Stellungnahme vom 10. April 2019 dargelegt – eine gewisse Schwere erreicht, womit eine Persönlichkeitsverletzung i. S. v. Art.