3 findlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, sie in eine Situation zu bringen, in welcher sie entweder das Risiko haben eingehen müssen, dass ihre Sachen durch Witterungseinflüsse oder Tiere beschädigt oder gestohlen werden könnten oder sonst gezwungen wäre, unter grossem Aufwand ihre Tage umzuplanen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Sache für sie noch zusätzlich erschwert, indem er die Ladungen in kurzen Abständen vorbeigebracht habe.