5. Diese Erwägungen schliessen nicht aus, dass eine andere Verhaltensnorm herangezogen werden kann. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Frau einen sehr vollen Terminkalender gehabt habe. Somit sei ihm klar gewesen, dass es für sie eine grosse Belastung war, wenn sie kurzfristig gezwungen worden sei, diverse Gegenstände und Abfall vor ihrer Liegenschaft umgehend wegzuräumen und zu entsorgen.