tensnorm gesprochen werden könne. Hinsichtlich der deponierten Möbel resp. der Wertgegenstände der Ehefrau sei zudem kein Schaden entstanden. Die Kostenauflage sei auch nicht damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise in Kauf genommen habe, dass im Freien deponierte Wertgegenstände zerstört oder gestohlen werden könnten, weil dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Strafverfahrens gebildet habe. Dem Beschwerdeführer sei einzig eine Nötigung vorgeworfen worden, womit es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Verfahrenskosten und dem inkriminierten Verhalten fehle.