4. Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 in E. 1.3.2 verbindlich zur Feststellung, dass die von der Beschwerdekammer zur Begründung der Kostenauflage herangezogene Verhaltensnorm, wonach kostenpflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände nicht einer anderen Person weitergeleitet werden dürfen, nicht einschlägig und nicht geeignet sei, um ein widerrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen.