Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, liess sich innert verlängerter Frist am 20. Juli 2020 vernehmen und beantragte, dass die Verfahrenskosten des ursprünglich gegen ihn geführten Strafverfahrens vom Staat zu tragen seien und ihm eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten sei in der Höhe der von Rechtsanwalt B.________ am 1. Mai 2019 eingereichten Kostennote.