Die Beschwerdekammer stellte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. April 2019 Anträge gestellt und begründet und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2019 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte. Auf eine erneute Anordnung eines Schriftenwechsels wurde deshalb verzichtet und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zum Ausgang des Verfahrens zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.