Der Kanton Bern wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Gestützt auf dieses Urteil eröffnete die Beschwerdekammer am 12. Juni 2020 ein neues Beschwerdeverfahren und holte die amtlichen Akten BJS 18 9458 ein. Die Beschwerdekammer stellte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. April 2019 Anträge gestellt und begründet und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2019 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte.