Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte, die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und ihm sei eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 15. Mai 2019 ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (CHF 1‘200.00) dem Beschwerdeführer.