Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 2) und es wurde ihm keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte, die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und ihm sei eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.