Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 235 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) - Neubeurteilung Strafverfahren wegen Nötigung Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 128 vom 15. Mai 2019 Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 28. Februar 2019 die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nötigung. Die Verfahrens- kosten wurden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 2) und es wurde ihm keine Entschädigung und Genugtuung ausge- richtet (Ziffer 3). Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2019 Beschwer- de bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantrag- te, die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und ihm sei eine Entschädi- gung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 15. Mai 2019 ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (CHF 1‘200.00) dem Beschwerdeführer. Mit Urteil 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019 auf und wies die Sache zum neuem Entscheid zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Bern wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Gestützt auf dieses Urteil eröffnete die Beschwerdekammer am 12. Juni 2020 ein neues Beschwerdeverfahren und holte die amtlichen Akten BJS 18 9458 ein. Die Beschwerdekammer stellte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. April 2019 Anträge gestellt und begründet und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2019 von sei- nem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte. Auf eine erneute Anordnung eines Schriftenwechsels wurde deshalb verzichtet und den Parteien Gelegenheit gege- ben, sich abschliessend zum Ausgang des Verfahrens zu äussern. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 die Ab- weisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwer- deführer. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, liess sich innert verlängerter Frist am 20. Juli 2020 vernehmen und beantragte, dass die Verfahrenskosten des ursprünglich gegen ihn geführten Strafverfahrens vom Staat zu tragen seien und ihm eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszu- richten sei in der Höhe der von Rechtsanwalt B.________ am 1. Mai 2019 einge- reichten Kostennote. 2. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be- 2 schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar ge- gen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Obligationen- rechts [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2). 4. Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 in E. 1.3.2 verbindlich zur Feststellung, dass die von der Beschwerdekammer zur Be- gründung der Kostenauflage herangezogene Verhaltensnorm, wonach kosten- pflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände nicht einer anderen Person wei- tergeleitet werden dürfen, nicht einschlägig und nicht geeignet sei, um ein wider- rechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau würden gemeinsam die Verantwortung für die Gegenstände tragen, weshalb nicht von einem qualifizierten Verstoss gegen die besagte Verhal- tensnorm gesprochen werden könne. Hinsichtlich der deponierten Möbel resp. der Wertgegenstände der Ehefrau sei zudem kein Schaden entstanden. Die Kostenauf- lage sei auch nicht damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise in Kauf genommen habe, dass im Freien deponierte Wertge- genstände zerstört oder gestohlen werden könnten, weil dieser Vorwurf nicht Ge- genstand des Strafverfahrens gebildet habe. Dem Beschwerdeführer sei einzig ei- ne Nötigung vorgeworfen worden, womit es an einem Kausalzusammenhang zwi- schen den Verfahrenskosten und dem inkriminierten Verhalten fehle. 5. Diese Erwägungen schliessen nicht aus, dass eine andere Verhaltensnorm heran- gezogen werden kann. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 28 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Frau einen sehr vollen Terminkalender gehabt habe. Somit sei ihm klar gewesen, dass es für sie eine grosse Belastung war, wenn sie kurzfristig gezwun- gen worden sei, diverse Gegenstände und Abfall vor ihrer Liegenschaft umgehend wegzuräumen und zu entsorgen. Dass dies bei einer Mutter mit drei Kindern und einem vollen Terminplan zu einer hohen Belastung führen könne, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und gründe nicht bloss auf einer subjektiven Emp- 3 findlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, sie in eine Situation zu bringen, in welcher sie entweder das Risi- ko haben eingehen müssen, dass ihre Sachen durch Witterungseinflüsse oder Tie- re beschädigt oder gestohlen werden könnten oder sonst gezwungen wäre, unter grossem Aufwand ihre Tage umzuplanen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Sache für sie noch zusätzlich erschwert, indem er die Ladungen in kurzen Ab- ständen vorbeigebracht habe. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit genommen, die bereits erhaltenen Gegenstände in Ruhe zu ordnen, bevor wieder eine neue La- dung gekommen sei. Beim vorsätzlichen Herbeiführen einer solchen Belastungssi- tuation handle es sich klarerweise um einen Angriff auf die physische und psychi- sche Integrität der Betroffenen. Der Angriff habe – wie bereits in der Stellungnahme vom 10. April 2019 dargelegt – eine gewisse Schwere erreicht, womit eine Persön- lichkeitsverletzung i. S. v. Art. 28 ZGB zu bejahen sei. 6. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzes- wortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtferti- gungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Per- sönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrori- siert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Ver- letzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen. Diese Rechtsprechung gilt in glei- cher Weise bei Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). 7. Das (mehrmalige und lediglich kurz vorher angekündigte) Abladen von Gegenstän- den und Lebensmitteln vor dem Haus einer anderen Person, selbst wenn die Sa- chen in deren Eigentum stehen, kann einen Angriff auf die psychische Integrität darstellen und damit Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies hängt aber wesentlich auch von den Umständen ab. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beteiligten um Ehepartner handelt, die in Trennung leben. Die Ehefrau sagte aus, dass sie heimlich/unangemeldet ausgezogen sei und nur das Wichtigste mit- genommen habe. Sie stellt denn auch nicht in Abrede, dass es sich, wenn auch nicht ausschliesslich, um ihre oder gemeinsame Sachen gehandelt hat. Der Be- schwerdeführer gab an, es habe sich bei den Lieferungen um den Rest ihrer Sa- chen gehandelt. Er habe so vorgehen müssen, weil sie ohnehin nie Zeit gehabt hätte und er genug von ihren Sachen selber habe entsorgen müssen. Ob dies zu- 4 trifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber auch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang, Beweis darüber zu führen, inwie- fern das Vorgehen des Beschwerdeführers auch durch das Verhalten seiner Ehe- frau beeinflusst worden ist und welche Mitverantwortung allenfalls auch die Ehefrau trägt. Das Bundesgericht führte jedenfalls aus, dass sich auch die Ehefrau vorwer- fen lassen müsse, sich nicht um eine gütliche Regelung bemüht zu haben. Nach- dem unbestritten sei, dass die Ehefrau bei ihrem Auszug praktisch den gesamten Hausrat beim Beschwerdeführer zurückgelassen habe, wobei sich die Angelegen- heit offenbar über Monate hingezogen habe, sei dem Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise vorzuwerfen, dass er alleine gehandelt habe. Der Beschwerde- führer hätte sich zudem allenfalls dem Vorwurf ausgesetzt, gemeinschaftliches Ei- gentum vernichtet zu haben, hätte er die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats selbständig entsorgt. Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts und den erwähnten Kontext stellt das Abladen der Gegenstände und Lebensmittel vor dem Haus der Ehefrau keinen Angriff auf deren psychische Integrität dar. Eine rechtlich relevante Persön- lichkeitsverletzung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO sind, auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen, nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. Die Verfahrenskosten des Strafverfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00 trägt folglich der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist für die angemessene Ausü- bung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren BJS 18 9458 eine Entschädi- gung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf den Tatvorwurf sowie allfällige Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechts- anwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Mai 2019 insgesamt ein Honorar von CHF 4'000.00 geltend, wobei insgesamt 8.75 Stunden (Stichtag: 28. Februar 2019), ausmachend ein Honorar von CHF 2'362.50, auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entfallen. Dieser Aufwand scheint mit Blick auf die Einver- nahmen, an denen Rechtsanwalt B.________ anwesend war, gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458, unter Berücksichtigung der offensichtlich angemessenen Auslagen von CHF 55.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7% (ausmachend: CHF 186.15), eine Entschädigung von CHF 2'603.65 auszurichten. 9. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens BK 19 128, bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. Dem Be- schwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 128 entsprechend der Kostennote vom 1. Mai 2019 (nach Abzug der Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 2'362.50) eine Entschä- digung von CHF 1’763.60 (Honorar von CHF 1'637.50 zuzüglich MWST von CHF 126.10) auszurichten. Die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdever- fahren wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2019 im Verfahren BJS 18 9458 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von dieser eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 2'603.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens BK 19 128, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen in den Verfahren vor der Be- schwerdekammer in Strafsachen (BK 19 128 und BK 20 235) von dieser insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2’063.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigungen werden durch den Kanton entrichtet Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7