5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Aufwendungen der nicht anwaltlichen vertretenen Beschuldigten marginal waren (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.