Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen getätigt resp. von den in der Anzeige beantragten Beweismassnahmen (insbesondere der Einholung der diversen Verträge) abgesehen und direkt die Nichtan- 4 handnahme des Verfahrens verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.