Die Staatsanwaltschaft prüft Offizialdelikte von Amtes wegen; einer expliziten Erwähnung der fraglichen Tatbestände durch die Anzeigerin/den Anzeiger bzw. die Privatklägerschaft bedarf es nicht. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung eines deutschen Gerichts ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese ist in der Schweiz nicht massgeblich. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen getätigt resp.