Die Kompetenz zum Busseninkasso bedeutet nicht automatisch, dass die Busseneinnahmen letztendlich nicht der Gemeinde zufallen würden. Dass die Staatsanwaltschaft lediglich die Straftatbestände der Amtsanmassung und der Urkundenfälschung geprüft hat und die zweite Eingabe des Beschwerdeführers (26. Mai 2020), welche lediglich mögliche Straftatbestände wiedergibt, scheinbar unberücksichtigt blieb, ändert an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme nichts. Die Staatsanwaltschaft prüft Offizialdelikte von Amtes wegen;