Die «A.________ AG» hat sich kein Amt angemasst und auch keine Urkundenfälschung begangen. Ebenso wenig können im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt Anhaltspunkte für ein nötigendes Verhalten erblickt werden. Auch die Tatsache, dass die Bussen auf das Konto der «A.________ AG» überwiesen werden sollen, vermag keinen Verdacht auf ein allfälliges Vermögensdelikt zu begründen, zumal die Kompetenz zum Busseninkasso durch die «A.________ AG» explizit vom Auftrag der B.________ (Gemeinde) miterfasst ist. Die Kompetenz zum Busseninkasso bedeutet nicht automatisch, dass die Busseneinnahmen letztendlich nicht der Gemeinde zufallen würden.