Zudem haben die Mitarbeiter der «A.________ AG» im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine Uniform zu tragen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c KOBV). Untersagt ist nur die Verwendung von Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen, die mit denen der Kantonspolizei verwechselt werden können (Art. 18 Abs. 1 Bst. a PolG, Art. 22 Abs. 2 PolV). Eine Verwechslungsfahr besteht bei der Uniform der «A.________ AG» nicht. Weder das Vorgehen der Gemeinde noch dasjenige der «A.________ AG» oder des Bussenausstellers ist strafrechtlich relevant. Die «A.________ AG» hat sich kein Amt angemasst und auch keine Urkundenfälschung begangen.