Der involvierte Mitarbeiter der «A.________ AG» verfügt über die erforderliche Ausbildung und Legitimation zur Bussenausstellung (vgl. Ausbildungsbestätigung der Kantonspolizei vom 5. August 2019 [Beilage zur Stellungnahme der Beschuldigten]; ferner Art. 14 ff. der Polizeiverordnung [PolV; BSG BSG 551.111] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 PolG). Einer Absolvierung der Polizeischule bedarf es nicht. Zudem haben die Mitarbeiter der «A.________ AG» im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine Uniform zu tragen (Art. 1 Abs. 2 Bst.