Die Gesamtsituation erlaubt hier, von einer Edition des Ermächtigungsvertrags abzusehen. Gestützt auf die zuvor wiedergegebenen Rechtsgrundlagen ist weiter nicht zu beanstanden, dass die B.________ (Gemeinde) Dritte bzw. die «A.________ AG» mit der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und dem Ausstellen von Bussen beauftragt hat. Die entsprechende Vollmacht der B.________ (Gemeinde) an die «A.________ AG» wurde von der Beschuldigten eingereicht. Ebenso wenig gibt die Ausstellung der Busse an sich Anlass zur Diskussion. Der involvierte Mitarbeiter der «A.___