3 die Gemeinde an Private resp. einen Dritten übertragen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. a PolG). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die B.________ (Gemeinde) nicht über die nötige Ermächtigung der SID zur Ahndung von Verstössen im ruhenden Verkehr verfügen würde. Die Gesamtsituation erlaubt hier, von einer Edition des Ermächtigungsvertrags abzusehen.