321.111]). Ferner hat der Gesetzgeber explizit vorgesehen, dass die Sicherheitsdirektion (SID; vormals Polizei- und Militärdirektion [POM]) den Gemeinden – auf deren Antrag hin und sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Kompetenz zur Ahndung von Verstössen im ruhenden Verkehr delegiert (Art. 34 PolG; ferner Art. 1 Abs. 2 KOBV). Unter ruhendem Verkehr wird hauptsächlich die Bewirtschaftung der Parkplätze auf dem Gemeindegebiet verstanden. Die effektive Ahndung mittels Ordnungsbusse kann