BSG 551.1], welche der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechen) als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Anders als er meint, besteht die Möglichkeit, in den Schranken des Gesetzes Private mit polizeilichen Aufgaben zu betrauen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) liegt nicht vor. Gemäss Art.