a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich (abgesehen von den zitierten Normen des kantonalen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1], welche der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechen) als rechtens und ist nicht zu beanstanden.