SR 311.0]) und Amtsanmassung [Art. 287 StGB]) – kein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne. Da die «A.________ AG» zum einen offengelegt habe, für wen sie handle, und zum anderen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gehandelt habe, sei ihr Vorgehen rechtmässig. Die Delegation des Ordnungsbussenverfahrens an die «A.________ AG» durch die B.________ (Gemeinde) sei gesetzlich vorgesehen.