2 den (Amtsanmassung, Urkundenfälschung, Betrug, evtl. qualifizierte Veruntreuung, evtl. Nötigung). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zusammengefasst damit, dass – mit Blick auf die fraglichen Tatbestände (Urkundenfälschung [Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0]) und Amtsanmassung [Art. 287 StGB]) – kein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne.