Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 30. Juni 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) nahm in ihrer innerhalb der gewährten Fristverlängerung eingereichten Eingabe vom 30. Juli 2020 Stellung zur Beschwerde. Am 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welche der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2020 zugestellt wurde.