Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 234 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft resp. A.________ AG / B.________ (Gemeinde) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erstellens einer Busse für Falschparkieren Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. Mai 2020 (EO 20 5332) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft resp. A.________ AG / B.________ (Gemeinde) wegen Erstellens einer Busse für Falschparkieren nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Anzeige vom 12. Mai 2020 als Privatkläger konstituiert hatte, am 10. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) «Einsprache» (richtig: Beschwerde). Am 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Im ansch- liessenden Schriftenwechsel verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 30. Juni 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die B.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) nahm in ihrer innerhalb der gewährten Fristverlängerung eingereichten Eingabe vom 30. Juli 2020 Stellung zur Beschwerde. Am 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welche der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2020 zugestellt wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Am Fahrzeug des Beschwerdeführers, BMW D.________, welches in der F.________ (Strasse; Gemeinde B.) parkiert war, wurde am 9. April 2020 ein «Bussenzettel mit Bedenkfrist» der «A.________ AG im Auftrag der B.________ (Gemeinde)» befestigt. Der Beschwerdeführer reichte deswegen am 12. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige «wegen Offizialdelikt» ein. Darin moniert er hauptsächlich den Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ru- henden Verkehrs. Ein solcher sei gesetzwidrig. Der von einer Gemeinde bewusst durch «Private Dienstleister in Uniform», ähnlich der Polizei, erzeugte, bewusst herbeigeführte täuschende oder trügerische Schein der hoheitlichen Rechtsstaat- lichkeit, um dem Bürger und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln oder vorzutäuschen, sei strafbar. Auch der Umstand, dass die Busse laut ausgestelltem Bussenzettel der «A.________ AG» zu bezah- len ist, wird vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig erachtet. Diese bereichere sich dadurch zu Unrecht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ergänzte der Beschwerde- führer seine Anzeige mit den aus seiner Sicht in Frage kommenden Straftatbestän- 2 den (Amtsanmassung, Urkundenfälschung, Betrug, evtl. qualifizierte Veruntreuung, evtl. Nötigung). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu- sammengefasst damit, dass – mit Blick auf die fraglichen Tatbestände (Urkunden- fälschung [Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0]) und Amtsanmassung [Art. 287 StGB]) – kein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne. Da die «A.________ AG» zum einen offengelegt habe, für wen sie handle, und zum anderen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gehandelt habe, sei ihr Vorgehen rechtmässig. Die Delegation des Ordnungsbussenverfahrens an die «A.________ AG» durch die B.________ (Gemeinde) sei gesetzlich vorgesehen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich (abgesehen von den zitierten Normen des kantonalen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1], welche der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechen) als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Anders als er meint, besteht die Möglichkeit, in den Schranken des Gesetzes Private mit polizeilichen Aufgaben zu betrauen. Die entsprechenden Vor- aussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) liegt nicht vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) bezeichnet der Kanton die Organe, welche zur Erhebung von Ord- nungsbussen zuständig sind. Im Kanton Bern sind die Ordnungsbussen im Stras- senverkehr durch die uniformierten Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden resp. der Kantonspolizei zu erheben (Art. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen [BSG 324.1], Art. 1 Abs. 1 und 1a der Kantonalen Bussenverordnung [KOBV; 321.111]). Ferner hat der Gesetzgeber explizit vorgesehen, dass die Sicherheitsdirektion (SID; vormals Polizei- und Mi- litärdirektion [POM]) den Gemeinden – auf deren Antrag hin und sofern die erfor- derlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Kompetenz zur Ahndung von Verstös- sen im ruhenden Verkehr delegiert (Art. 34 PolG; ferner Art. 1 Abs. 2 KOBV). Unter ruhendem Verkehr wird hauptsächlich die Bewirtschaftung der Parkplätze auf dem Gemeindegebiet verstanden. Die effektive Ahndung mittels Ordnungsbusse kann 3 die Gemeinde an Private resp. einen Dritten übertragen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. a PolG). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die B.________ (Gemeinde) nicht über die nötige Ermächtigung der SID zur Ahndung von Verstössen im ruhenden Verkehr verfügen würde. Die Gesamtsituation erlaubt hier, von einer Edition des Ermächti- gungsvertrags abzusehen. Gestützt auf die zuvor wiedergegebenen Rechtsgrund- lagen ist weiter nicht zu beanstanden, dass die B.________ (Gemeinde) Dritte bzw. die «A.________ AG» mit der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und dem Ausstel- len von Bussen beauftragt hat. Die entsprechende Vollmacht der B.________ (Gemeinde) an die «A.________ AG» wurde von der Beschuldigten eingereicht. Ebenso wenig gibt die Ausstellung der Busse an sich Anlass zur Diskussion. Der involvierte Mitarbeiter der «A.________ AG» verfügt über die erforderliche Ausbil- dung und Legitimation zur Bussenausstellung (vgl. Ausbildungsbestätigung der Kantonspolizei vom 5. August 2019 [Beilage zur Stellungnahme der Beschuldig- ten]; ferner Art. 14 ff. der Polizeiverordnung [PolV; BSG BSG 551.111] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 PolG). Einer Absolvierung der Polizeischule bedarf es nicht. Zudem haben die Mitarbeiter der «A.________ AG» im Rahmen der Aufgabenerfüllung ei- ne Uniform zu tragen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c KOBV). Untersagt ist nur die Verwen- dung von Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen, die mit denen der Kantonspoli- zei verwechselt werden können (Art. 18 Abs. 1 Bst. a PolG, Art. 22 Abs. 2 PolV). Eine Verwechslungsfahr besteht bei der Uniform der «A.________ AG» nicht. Weder das Vorgehen der Gemeinde noch dasjenige der «A.________ AG» oder des Bussenausstellers ist strafrechtlich relevant. Die «A.________ AG» hat sich kein Amt angemasst und auch keine Urkundenfälschung begangen. Ebenso wenig können im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt Anhaltspunkte für ein nötigendes Verhalten erblickt werden. Auch die Tatsache, dass die Bussen auf das Konto der «A.________ AG» überwiesen werden sollen, vermag keinen Verdacht auf ein all- fälliges Vermögensdelikt zu begründen, zumal die Kompetenz zum Busseninkasso durch die «A.________ AG» explizit vom Auftrag der B.________ (Gemeinde) mit- erfasst ist. Die Kompetenz zum Busseninkasso bedeutet nicht automatisch, dass die Busseneinnahmen letztendlich nicht der Gemeinde zufallen würden. Dass die Staatsanwaltschaft lediglich die Straftatbestände der Amtsanmassung und der Urkundenfälschung geprüft hat und die zweite Eingabe des Beschwerde- führers (26. Mai 2020), welche lediglich mögliche Straftatbestände wiedergibt, scheinbar unberücksichtigt blieb, ändert an der Rechtmässigkeit der Nichtanhand- nahme nichts. Die Staatsanwaltschaft prüft Offizialdelikte von Amtes wegen; einer expliziten Erwähnung der fraglichen Tatbestände durch die Anzeigerin/den Anzei- ger bzw. die Privatklägerschaft bedarf es nicht. Ferner vermag der Beschwerdefüh- rer mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung eines deutschen Gerichts ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese ist in der Schweiz nicht massgeblich. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärun- gen getätigt resp. von den in der Anzeige beantragten Beweismassnahmen (insbe- sondere der Einholung der diversen Verträge) abgesehen und direkt die Nichtan- 4 handnahme des Verfahrens verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Auf- wendungen der nicht anwaltlichen vertretenen Beschuldigten marginal waren (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6