Die Auslagen von insgesamt 170.00 (inkl. Reisespesen von CHF 120.00) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich wird die Entschädigung im Beschwerdeverfahren auf CHF 8'826.00 (inkl. MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'826.00 zurückzuzahlen. Mangels Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Rechtsanwältin B.________ (Art. 135 Abs. 4 StPO).