30 14.3 Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. für die Abstufungen und das Vorgehen Ziff. 2 des KS Nr. 15). Die Hin- und Rückreise von Bern nach Vevey beträgt etwas mehr als drei Stunden, womit eine Reisezeit von CHF 225.00 zu entschädigen ist. Die Auslagen von insgesamt 170.00 (inkl. Reisespesen von CHF 120.00) geben zu keinen Bemerkungen Anlass.