Deshalb sind weitere 110 Minuten zu streichen. Auch die 70 Minuten für ein am 4. Januar 2021 geführtes Telefongespräch werden nicht entschädigt. Es ist unklar, mit wem dieses Telefongespräch geführt worden ist. Die Kostennote ist damit um insgesamt 15 Stunden zu kürzen. Es bleibt ein angemessener Aufwand von 30 Stunden. Dazu kommen 9 Stunden für die oberinstanzliche Hauptverhandlung. Dies ergibt einen Aufwand von 39 Stunden, was einer Entschädigung von CHF 7'800.00 entspricht.