Dieser Aufwand wird um 300 Minuten, d.h. 5 Stunden gekürzt. Nicht zum angemessenen Verteidigeraufwand gehören auch die Telefongespräche mit der privaten Verteidigerin im Umfang von 110 Minuten. Rechtsanwältin B.________ ist die Hauptvertreterin. Der Aufwand für Absprachen etc. zwischen der amtlichen und der privaten Verteidigerin kann nicht abgerechnet werden, zumal die Kammer Rechtsanwältin C.________ entgegen Art. 127 Abs. 2 StPO immer direkt begrüsst und bedient hat und der zusätzliche Beizug einer privaten Verteidigerin nicht erforderlich war. Deshalb sind weitere 110 Minuten zu streichen.