In Anbetracht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten 29 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und die Vorbereitung des Plädoyers nicht angemessen und um insgesamt 7 Stunden zu kürzen. Weiter macht die Verteidigerin 580 Minuten, d.h. mehr als 9.5 Stunden für Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer geltend. Auch in Anbetracht der Tragweite dieses Verfahrens erscheint ein solcher Aufwand nicht mehr geboten für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, zumal sich die Ausgangslage gegenüber der ersten Instanz nicht verändert hat. Dieser Aufwand wird um 300 Minuten, d.h. 5 Stunden gekürzt.