Der Prozessgegenstand ist beschränkt und es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen. Insofern rechtfertigt es sich nicht, von 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV auszugehen. Der Honorarrahmen ist eher im unteren Bereich von 15 Prozent anzusiedeln. Die Schwierigkeit des Prozesses ist durchschnittlich. In Anbetracht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten 29 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und die Vorbereitung des Plädoyers nicht angemessen und um insgesamt 7 Stunden zu kürzen.