_ macht in ihrer Kostennote vom 25. Januar 2021 einen Aufwand von 45 Stunden geltend, wobei die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Beschwerdeverfahren noch nicht berücksichtigt ist. Dieser Aufwand von 45 Stunden ist nicht geboten. Es stellten sich die gleichen Rechtsfragen wie vor erster Instanz. Die Bedeutung der Streitsache ist zwar zweifellos überdurchschnittlich. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses umfasst aber lediglich 26 Seiten. Die Akten waren bekannt und es gab keine neuen umfangreichen Aktenstücke zu würdigen. Der Prozessgegenstand ist beschränkt und es stellten sich keine komplexen Rechtsfragen.