Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 14.2 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 25. Januar 2021 einen Aufwand von 45 Stunden geltend, wobei die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Beschwerdeverfahren noch nicht berücksichtigt ist.