428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 6'669.35 und setzen sich aus einer Gebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 3'669.35 (Entschädigungen für Dr. med. G.________ von CHF 2’662.00 und für Dipl.-psych. I.________ von CHF 1'007.35) zusammen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer für die privat mandatierte Rechtsanwältin keine Entschädigung auszurichten.