13. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge nach der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer prüft daher, anders als die Vorinstanz, nicht mehr, ob das nachträgliche Verfahren (Antrag auf Verwahrung) durch den Beschwerdeführer adäquat kausal verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).