28 schwerdekammer BK 18 268 vom 12. September 2018 kannte der Beschwerdeführer zudem explizit das Risiko einer Verwahrung. Auch aus der Verfügung der BVD vom 2. September 2019 betreffend Aufhebung der Massnahme geht explizit hervor, dass diese beabsichtigte, einen Antrag auf Verwahrung zu stellen (pag. 1446 Vollzugsakten). Die Anordnung der Verwahrung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung