Regionalgericht). Eine ambulante Massnahme ist daher auch im Sinne einer Gesamtabwägung ein nicht zu verantwortendes Wagnis und mit dem hohen öffentlichen Sicherheitsinteresse nicht zu vereinbaren, zumal sich ergeben hat, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Therapie aufgrund der schwer behandelbaren Persönlichkeitsstörung und des nach wie vor nicht vorhandenen konkret erforderlichen Therapiewillens eher gering sind. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt demnach die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit). Die Verwahrung erweist sich als verhältnismässig.