Diese wären im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos und die Überprüfung des bisherigen Therapieerfolges aber unabdingbar. Auch der Umstand, dass es sich bei der Verwahrung um die ultima ratio und einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht dazu führen, dass unter diesen Umständen eine ambulante Massnahme im Sinne eines «Experimentes» angeordnet wird, umso mehr in diesem Fall die beim Beschwerdeführer ausgesprochen wichtigen Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten aus der Hand gegeben würden (vgl. angefochtener Beschluss, pag. 587 Akten Regionalgericht).