Im Rahmen eines strukturierten Settings gelingt es ihm erwartungsgemäss gut, sich zu bewähren. In Freiheit erwarten den Beschwerdeführer aber ganz andere und neue Herausforderungen. Seine deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale sind noch nicht therapiert. Vollzugslockerungen waren deshalb bisher nicht möglich. Diese wären im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos und die Überprüfung des bisherigen Therapieerfolges aber unabdingbar.