64 Abs. 1 StGB anzusiedeln sind, manifestierte sich in der Anlasstat eine grosse Grausamkeit und auch die hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Es geht um den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie der persönlichen Freiheit und den Schutz von Leib und Leben. Therapeutische Interventionen scheint der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur im Rahmen einer ambulanten Massnahme zuzulassen, welche vorliegend aber nicht geeignet ist, der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen oder eine Therapiebereitschaft auch für eine stationäre Massnahme zu begründen. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 IV-Rentner.