27 19. Juli 2013 E. 4.4.8). Vom Beschwerdeführer sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewalttaten vergleichbar mit der Anlasstat zu erwarten. Auch wenn die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten nicht im oberen bis obersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzusiedeln sind, manifestierte sich in der Anlasstat eine grosse Grausamkeit und auch die hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.