26 ausschliesst und von genügender intrinsischer Motivation ausgeht (pag. 449, Z. 16 ff. Akten Beschwerdekammer), ist einzig vor dem Hintergrund ihrer Sichtweise als nicht unabhängige Therapeutin des Beschwerdeführers einzuordnen. Diese medizinische Sicht mag im Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme noch ausreichend sein, um eine Motivierbarkeit für eine stationäre Massnahme zu begründen. Zum jetzigen Zeitpunkt sowie mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf und die Einschätzung von Dr. med.