Das bisherige Verfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch unter dem Eindruck des langjährigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs und der drohenden Verwahrung keinen Gesinnungswandel vollziehen konnte. Seine erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserte Bereitschaft, eine stationäre Massnahme in einem offenen Setting zu absolvieren, reicht mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf und die immer noch fehlenden Therapiefortschritte auch nicht aus, um wie zum Zeitpunkt der Anordnung der stationären Massnahme von einer Motivierbarkeit für eine solche – notabene ohne offenes Setting – auszugehen.